§ 614 BGB
- § 614 BGB
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
2 Fundstellenin 1 Schema
- ArbeitsrechtSchema
Pflichten des Arbeitnehmers › Arbeitspflicht · Lohn ohne Arbeit › Grundsatz: „Ohne Lohn keine Arbeit“