§ 613 BGB
- § 613 BGB
- § 613 S. 1 BGB
- § 613 S. 2 BGB
Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Pflichten des Arbeitnehmers › Arbeitspflicht · Rechtsfolge › Arbeitnehmer
- Schuldrecht ATSchema
Ausschluss der Abtretung wg. Inhaltsänderung, § 399 Fall 1 BGB: