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§ 613 BGB

  • § 613 BGB
  • § 613 S. 1 BGB
  • § 613 S. 2 BGB

Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Pflichten des Arbeitnehmers › Arbeitspflicht · Rechtsfolge › Arbeitnehmer

  • Schuldrecht ATSchema

    Ausschluss der Abtretung wg. Inhaltsänderung, § 399 Fall 1 BGB: