Zum Inhalt springen

§ 615 BGB

  • § 615 S. 1 BGB
  • § 615 S. 2 BGB
  • § 615 S. 3 BGB
  • § 615 Satz 1 BGB
  • § 615 Satz 2 BGB
  • §§ 615 S. 1, 644 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • §§ 615, 616 BGB

Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Lohn ohne Arbeit › Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“ · Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB › Rechtsfolge · Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB › Betriebsstörung: Arbeitsvorgang selbst wird durch äußere Umstände… · Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB › Rechtsfolge

  • ErfüllungAnspruchsziel

    §§ 611 Abs. 1, 615, 293 ff. BGB (Lohnzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) › Anspruch erloschen

  • VertragsrechtSchema

    Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Rechtsfolge

  • Schuldrecht ATSchema

    Preisgefahr