§ 662 BGB
- § 662 BGB
- §§ 662 ff. BGB
- §§ 662, 665, 666 BGB
- §§ 662, 667 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
7 Fundstellenin 6 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Arbeitsvertrag › Dienstvertrag, § 611 BGB
- BGB ATSchema
Postmortale Vollmacht › Vorliegen eines Missbrauchs der postmortalen Vollmacht, wenn Vertreter sie ausübt…
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Verschulden › Prüfung des Verschuldensmaßstabs
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag › Abgrenzung
- Schuldrecht ATSchema
Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der…
- SurrogatsherausgabeAnspruchsziel