§ 616 BGB
- § 616 BGB
- § 616 S. 1 BGB
- § 616 S. 2 BGB
- §§ 616, 611 BGB
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
3 Fundstellenin 1 Schema
- ArbeitsrechtSchema
Lohn ohne Arbeit › Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“ · Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, §§ 616, 611 BGB › Rechtsfolge · Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“ › Krankheit des AN, § 3 I EFZG