§ 623 BGB
- § 623 BGB
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
5 Fundstellenin 1 Schema
- ArbeitsrechtSchema
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