§ 619a BGB
- § 619a BGB
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2 Fundstellen
- ArbeitsrechtSchema
Pflichtverletzung › Schlechtleistung
- Schuldrecht ATSchema
Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB