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§ 619a BGB

  • § 619a BGB

Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2 Fundstellen

  • ArbeitsrechtSchema

    Pflichtverletzung › Schlechtleistung

  • Schuldrecht ATSchema

    Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB