§ 204 StPO
- § 204 StPO
- §§ 204, 211 StPO
Nichteröffnungsbeschluss
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Aussetzung und Aufhebung › Aufhebung · Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem