Zum Inhalt springen

§ 310 StPO

  • § 310 StPO

Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1.eine Verhaftung,2.eine einstweilige Unterbringung oder3.einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Eurobetreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Voraussetzungen für den Erlass › Rechtsfolge · Aussetzung und Aufhebung › Aufhebung · Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO › Verfahren · Beschwerde, §§ 304-311a StPO › Arten