§ 310 StPO
- § 310 StPO
Weitere Beschwerde
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1.eine Verhaftung,2.eine einstweilige Unterbringung oder3.einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Eurobetreffen.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
4 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Voraussetzungen für den Erlass › Rechtsfolge · Aussetzung und Aufhebung › Aufhebung · Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO › Verfahren · Beschwerde, §§ 304-311a StPO › Arten