§ 226 StPO
- §§ 226, 140 StPO
- §§ 226, 338 Nr. 1 und 5 StPO
Ununterbrochene Gegenwart
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung · Protokoll der Hauptverhandlung