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§ 38 StGB

  • § 38 Abs. 1 StGB
  • § 38 Abs. 2 StGB
  • § 38 StGB
  • §§ 38, 39 StGB

Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Zweispurigkeit des Strafrechtssystems: Strafen & Maßregeln › Arten der Strafen · Arten der Strafen › Freiheitsstrafe, § 38 StGB