§ 38 StGB
- § 38 Abs. 1 StGB
- § 38 Abs. 2 StGB
- § 38 StGB
- §§ 38, 39 StGB
Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
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