§ 309 StPO
- § 309 Abs. 1 StPO
- § 309 Abs. 2 StPO
Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO › Verfahren · Beschwerde, §§ 304-311a StPO › Verfahren