§ 333 StPO
- §§ 333–359 StPO
- §§ 333, 335 StPO
Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren · Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit