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§ 333 StPO

  • §§ 333–359 StPO
  • §§ 333, 335 StPO

Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren · Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit