§ 412 StPO
- § 412 Abs. 3 i.V.m. § 264 StPO
- § 412 StPO
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem · Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO › Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel