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§ 412 StPO

  • § 412 Abs. 3 i.V.m. § 264 StPO
  • § 412 StPO

Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch besteht nach rechtskräftigem · Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO › Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel