§ 312 StPO
- § 312 StPO
- §§ 312–332 StPO
Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren · Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit