§ 296 StPO
- § 296 Abs. 2 StPO
- §§ 296 ff. StPO
Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
4 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit · Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit · Beschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit · Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren › Beschwer