§ 155 StPO
- § 155 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO
- § 155 Abs. 2, § 160 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrenseinleitung · Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung