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§ 311 StPO

  • § 311 StPO
  • §§ 311 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 StPO

Sofortige Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Beschwerde, §§ 304-311a StPO › Arten · Beschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. › Zulässigkeit · Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO › Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel