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§ 848 BGB

  • § 848 BGB

Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · bösgläubiger Besitzer, str. › Richtig ist mit der h.M. die Sperrwirkung des EBV auch beim bösgläubigen…

  • Delikts- und SchadensrechtSchema