§ 946 BGB
- § 946 BGB
- §§ 946–950 BGB
- §§ 946 ff. BGB
Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
8 Fundstellenin 2 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) › Anwendbarkeit · § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) · Rechtsgrundlagen › Zuwendung des Erlangten an den Anspruchsgegner
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Voraussetzungen › Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes · Verarbeitung, § 950 BGB · Verarbeitung, § 950 BGB › Keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB. · Keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB. › Wie ist der Charakter der…