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§ 827 BGB

  • §§ 827, 828 Abs. 2 BGB
  • §§ 827, 828 BGB
  • §§ 827, 828, 829 BGB

Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

9 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Gesetzliche Regelungen über die Behandlung… · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich · Sonstiges › Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB · Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB › Es ist richtig, nach der Art des Besitz- oder… · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Verschulden · § 833 BGB (Haftung des Tierhalters) · § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen) · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Bemessung des Anspruchs: „billige Entschädigung“