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§ 1360 BGB

  • § 1360 BGB
  • § 1360 S. 2 BGB
  • § 1360 Satz 2 BGB
  • §§ 1360 ff. BGB
  • §§ 1360 i.V.m. 1353 BGB
  • §§ 1360, 1353 BGB

Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

9 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Allgemeine Wirkungen › Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB · Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder… · Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Unterhalt › Während der Ehe

  • Delikts- und SchadensrechtSchema
  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen · Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende… · Unterhalt zwischen Eheleuten: