§ 407 BGB
- § 407 BGB
- §§ 407–409 BGB
- §§ 407–409; 808; 185 Abs. 2 BGB
- §§ 407 ff., 808, 566c BGB
- §§ 407, 408, 409 BGB
Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
§ 816 Abs. 2 BGB · Rechtsgrundlagen › Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Wirksam ggü Berechtigten
- VertragsrechtSchema
Rechtsfolge › Schuldnerschutz
- Schuldrecht ATSchema