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§ 829 BGB

  • § 829 BGB

Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Haftungsmaßstäbe des BGB

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Teilnahme an Demonstrationen · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Bemessung des Anspruchs: „billige Entschädigung“