§ 255 BGB
- § 255 BGB
- §§ 255 BGB
- §§ 255 und 281 BGB
- §§ 255, 285 BGB
Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB · Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so…
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Regress aus abgeleitetem Recht · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Regress aus eigenem Recht
- VertragsrechtSchema
Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln
- RegressAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema
Schuldnermehrheit