§ 488 BGB
- § 488 Abs. 1 BGB
- § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 488 BGB
- §§ 488–507 BGB
- §§ 488 ff. BGB
- §§ 488 Satz 2; 566b; 579; 611, 614; 631, 641; 765; 1147 BGB
- §§ 488, 138 BGB
- §§ 488, 491 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
9 Fundstellenin 5 Schemata
- DefinitionenSchema
Sicherungsübereignung › Die verschiedenen Rechtsbeziehungen
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden · Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge
- GrundpfandrechteSchema
Ansprüche des Erwerbers einer Hypothek: · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- VertragsrechtSchema
Bürgschaft › Anspruch entstanden
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Ersterwerb · Unverpfändbare Rechte