§ 1273 BGB
- §§ 1273 Abs. 2 Satz 1, 1204 Abs. 1 BGB
- §§ 1273 ff. BGB
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verpfändung einer Forderung gem. §§ 1273 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Treuhänderische Abtretung › Sicherungszession