§ 156 BGB
- § 156 BGB
Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
2 Fundstellen
- ErfüllungAnspruchsziel
Anspruch entstanden › Einigung
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Privatverkauf einer verpfändeten Sache