§ 1207 BGB
- § 1207 BGB
- § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB
- §§ 1207, 932 ff. BGB
Verpfändung durch Nichtberechtigten
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
5 Fundstellenin 1 Schema
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Ersterwerb › Verfügungsberechtigung des Verpfänders · Verfügungsberechtigung des Verpfänders › Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB · Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB › Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb, §§ 1207, 932 ff. BGB · Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte