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§ 1205 BGB

  • § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 1205 BGB
  • §§ 1205, 1206 BGB

Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Sicherungsübereignung › Vorteile gegenüber der Verpfändung

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Ersterwerb · Ersterwerb › Übergabe oder Surrogat · Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem. §§ 929 ff. durch Übereignung vom Leihhaus an N ›…

  • VerwaltungsR ATSchema