§ 1120 BGB
- § 1120 BGB
- §§ 1120 ff. BGB
- §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB
Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
6 Fundstellenin 4 Schemata
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB
- GrundpfandrechteSchema
Haftungsverband der Hypothek · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Zubehör im Haftungsverband
- ZPOSchema
Pfändung beweglicher Sachen