§ 1247 BGB
- § 1247 Satz 1 BGB
- § 1247 Satz 2 BGB
- §§ 1247 Satz 1 i.V.m. 929 ff. BGB
Erlös aus dem Pfande
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Schicksal des Erlöses, den ein Ersteigerer für eine ersteigerte Pfandsache im Fall des § 1242 BGB gezahlt hat · Verwertung des Pfandrechts · Verwertung des Pfandrechts › Rechtsfolge