§ 1225 BGB
- § 1225 BGB
- § 1225 Satz 2 BGB
Forderungsübergang auf den Verpfänder
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Regress des Eigentümers einer verpfändeten Sache nach Tilgung der fremden Schuld