Zum Inhalt springen

§ 1244 BGB

  • § 1244 Abs. 1 BGB
  • § 1244 BGB

Gutgläubiger Erwerb

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

8 Fundstellenin 2 Schemata

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    möglich › relative Verfügungsbeschränkungen

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Erlöschen des Pfandrechts · Privatverkauf einer verpfändeten Sache › Mängel · Schicksal des Erlöses, den ein Ersteigerer für eine ersteigerte Pfandsache im Fall des § 1242 BGB gezahlt hat · Verwertung des Pfandrechts · Rechte der Beteiligten an der Pfandsache: Das Problem der Verpfändung fremder Sachen · Versteigerung einer abhanden gekommenen, schuldnerfremden Sache › Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem…