§ 1280 BGB
- § 1280 BGB
Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verpfändung einer Forderung gem. §§ 1273 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Treuhänderische Abtretung › Sicherungszession