§ 1235 BGB
- §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB
- §§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB
- §§ 1235 Abs. 2, 1221, 1240 Abs. 2 BGB
Öffentliche Versteigerung
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
3 Fundstellenin 1 Schema
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Weitere Möglichkeiten zur Verwertung einer verpfändeten Sache neben dem Privatverkauf (§§ 1233 Abs. 1, 1235… · Verwertung des Pfandrechts