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§ 1235 BGB

  • §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB
  • §§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB
  • §§ 1235 Abs. 2, 1221, 1240 Abs. 2 BGB

Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Weitere Möglichkeiten zur Verwertung einer verpfändeten Sache neben dem Privatverkauf (§§ 1233 Abs. 1, 1235… · Verwertung des Pfandrechts