§ 1243 BGB
- § 1243 Abs. 1 BGB
- § 1243 Abs. 2 BGB
- § 1243 BGB
- §§ 1243, 1237 Satz 2, 1238, 1241 BGB
- §§ 1243, 1242 BGB
Rechtswidrige Veräußerung
(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
5 Fundstellenin 1 Schema
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Privatverkauf einer verpfändeten Sache › Mängel · Verwertung des Pfandrechts · Verwertung des Pfandrechts › Rechtsfolge · Versteigerung einer abhanden gekommenen, schuldnerfremden Sache › Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem… · Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem. §§ 929 ff. durch Übereignung vom Leihhaus an N ›…