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§ 1243 BGB

  • § 1243 Abs. 1 BGB
  • § 1243 Abs. 2 BGB
  • § 1243 BGB
  • §§ 1243, 1237 Satz 2, 1238, 1241 BGB
  • §§ 1243, 1242 BGB

Rechtswidrige Veräußerung

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

5 Fundstellenin 1 Schema

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Privatverkauf einer verpfändeten Sache › Mängel · Verwertung des Pfandrechts · Verwertung des Pfandrechts › Rechtsfolge · Versteigerung einer abhanden gekommenen, schuldnerfremden Sache › Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem… · Aber N könnte Eigentümer geworden sein gem. §§ 929 ff. durch Übereignung vom Leihhaus an N ›…