§ 81 ZPO
- § 81 ZPO
- §§ 81, 83, 98 ZPO
Umfang der Prozessvollmacht
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
2 Fundstellenin 1 Schema
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Prozessvergleich, § 794 Nr. 1 ZPO › Prozessuale Folgen