§ 307 ZPO
- § 307 Abs. 1 ZPO
- § 307 Abs. 2 ZPO
- § 307 ZPO
- §§ 307 S. 2, 331 Abs. 3 ZPO
Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
4 Fundstellenin 1 Schema
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Grundsatz der Mündlichkeit › Urteilsverfahren: grds. mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht… · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Anerkenntnis, § 307 ZPO