§ 704 ZPO
- § 704 Abs. 1 ZPO
- § 704 ZPO
Vollstreckbare Endurteile
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Zwangsvollstreckung › Allgemeine Voraussetzungen
- ZPOSchema
Entscheidung und Rechtskraft