§ 272 ZPO
- §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO
- §§ 272 Abs. 2; 275 f. ZPO
Bestimmung der Verfahrensweise
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
2 Fundstellenin 1 Schema
- ZPOSchema
Verfahrensgang · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Anerkenntnis, § 307 ZPO