§ 327 ZPO
- § 327 Abs. 2 ZPO
- § 327 ZPO
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
2 Fundstellenin 1 Schema
- ZPOSchema
Zulässigkeit der Streitgenossenschaft › Prozessual oder materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft… · Entscheidung und Rechtskraft › Dritte sind grds. nicht durch die Rechtskraft einer Entscheidung betroffen…