Zum Inhalt springen

§ 916 ZPO

  • §§ 916–945 ZPO
  • §§ 916 ff. ZPO

Arrestanspruch

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Zivilprozess (= Zivilverfahren)

  • ZPOSchema

    Arrest, §§ 916 ff. ZPO · Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO