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§ 770 ZPO

  • § 770 ZPO

Einstweilige Anordnungen im Urteil

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • ZPOSchema

    Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO · Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit