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§ 635 BGB

  • § 635 Abs. 1 BGB
  • § 635 Abs. 3 BGB
  • § 635 Abs. 4 BGB
  • §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 2 BGB
  • §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 3 BGB
  • §§ 635 Abs. 3, 275 BGB
  • §§ 635, 634 Nr. 1 BGB

Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Keine Verjährung, § 634a BGB › Nacherfüllungsanspruch des Bestellers

  • VertragsrechtSchema

    Werkvertrag › Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB · RF, § 634 BGB › Nacherfüllung · Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB: