§ 765 BGB
- § 765 Abs. 1 BGB
- § 765 BGB
- §§ 765, 766 BGB
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- ErfüllungAnspruchsziel
Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge
- VertragsrechtSchema
Bürgschaft › Anspruch entstanden