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§ 765 BGB

  • § 765 Abs. 1 BGB
  • § 765 BGB
  • §§ 765, 766 BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge

  • VertragsrechtSchema

    Bürgschaft › Anspruch entstanden