§ 638 BGB
- § 638 Abs. 3 BGB
- § 638 Abs. 4 BGB
- §§ 638, 634 Nr. 3 Alt. 2 BGB
- §§ 638, 679, 684 Satz 2 BGB
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- ErfüllungAnspruchsziel
Keine Verjährung, § 634a BGB › Nacherfüllungsanspruch des Bestellers
- VertragsrechtSchema
Geschäftsführung ohne Auftrag › echte berechtigte GoA · Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB › Rechtsfolge
- Minderung und VertragsanpassungAnspruchsziel