§ 633 BGB
- § 633 Abs. 2 BGB
- § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB
- § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB
- § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB
- § 633 Abs. 2 und 3 BGB
- § 633 Abs. 3 BGB
- §§ 633 ff. BGB
Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1.wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- ErfüllungAnspruchsziel
§§ 635, 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) › Vorliegen eines Mangels
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag · Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB › Erfüllungsanspruch · Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB