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§ 821 BGB

  • § 821 BGB
  • §§ 821, 853 BGB
  • §§ 821, 853, 1973, 1990 BGB

Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

6 Fundstellen