§ 821 BGB
- § 821 BGB
- §§ 821, 853 BGB
- §§ 821, 853, 1973, 1990 BGB
Einrede der Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
6 Fundstellen
- BereicherungsrechtSchema
§ 813 BGB (Sonderfall der concitio indebeti)
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- VertragsrechtSchema
- Rechtshemmende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Schuldübernahme