§ 364 BGB
- § 364 Abs. 1 BGB
- § 364 Abs. 2 BGB
- § 364 BGB
- §§ 364–383 BGB
Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- BGB ATSchema
Kein Ausschluss der Anwendung des § 181 BGB › Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden… · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB?
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- VertragsrechtSchema
Schuldanerkenntnis
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Rechtliche Beurteilung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf · Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung › Bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung im Rahmen…